Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 59Artikel eins, Paragraph 59
Text
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine vom Einkommen (§ 25) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam.Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine vom Einkommen (Paragraph 25,) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam.
(2)Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Einleitung des Renten(Pensions)feststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 543/1983)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983,)
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Schlagworte
Rentenanfall, Pensionsanfall, Rentenbetrag, Pensionsbetrag, Pensionsfeststellungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40035614